
Sachmängel
Rechtsmängel
GIGATON übernimmt Wartungsleistungen für die von ihr erstellte Software, die in der Auftragsbestätigung der GIGATON aufgeführt ist gemäß nachfolgenden besonderen §§ 9a und 9b; im Übrigen, soweit nicht in den §§ 9a und 9b oder der Auftragsbestätigung geregelt, gelten ergänzend die §§ 1 bis 12 der Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs-, Liefer- und Softwarewartungsbedingungen.
GIGATON erbringt seine Leistungen entsprechend dem vereinbarten Wartungslevel. Die Wartungsverpflichtung beziehtsich nur auf die Software in ihrer jeweils neuesten Version, soweit nicht im Einzelfall eine Aktualisierung durch den Kunden unzumutbar ist. GIGATON wird den Beginn der Problemlösung nicht mit Hinweis auf zu installierende neue Versionen verzögern. Vereinbarte Leistungen - insbesondere auch telefonische Beratung über Hotline - können nur von dem vertraglich als Kontaktpersonen benannten und geschulten Mitarbeitern des Kunden angefordert werden. GIGATON behältsich vor, die telefonische Einarbeitung bei Personalwechsel gesondert zu berechne.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages nicht. Das Schriftformerfordernis ist auch erfüllt bei Telefax und bei E-Mail mit gesetzlich anerkannter qualifizierter elektronischer Signatur. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Viernheim. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.